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Änderungen des saarländischen Naturschutzrechts ab 1. März 2010
Teile des Saarländischen Naturschutzgesetzes sind am 1. März 2010 außer Kraft getreten, da die entsprechenden Sachverhalte nun abschließend im neuen Bundesnaturschutzgesetz geregelt werden. Eine Übersicht der weiter gültigen Vorschriften des Saarländischen Naturschutzgesetzes ist im Internet unter http://www.saarland.de/40895.htm einsehbar.
Das neue Bundesnaturschutzgesetz (verkündet im Bundesgesetzblatt vom 6.8.2009, S. 2542) ist am 1. März 2010 in Kraft getreten. Da der Bund von seiner Befugnis zur Naturschutzgesetzgebung durch eine Vollregelung Gebrauch gemacht hat, treten gleichzeitig diejenigen Teile des Saarländischen Naturschutzgesetzes, die durch diese neuen Vorschriften überlagert werden, außer Kraft.
Vorschriften des Saarländischen Naturschutzgesetzes sind daher nur dann weiterhin anwendbar, wenn der Bund den jeweiligen Bereich durch das Bundesnaturschutzgesetz nicht abschließend geregelt hat und somit den Ländern zur Regelung überlässt oder den Ländern ausdrücklich einzelne Fragen eines Bereichs zur Ausfüllung oder Ausgestaltung überlässt (Länderöffnungsklauseln).
Saarländische Regelungen wie z. B. zur Eingriffsregelung, zum allgemeinen Artenschutzrecht oder zur Mitwirkung von Naturschutzvereinigungen werden also weitreichend durch Bundesrecht abgelöst.
Um die Handhabung des Naturschutzrechts nach der neuen Rechtslage zu erleichtern, hat das Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr eine Synopse des neuen Bundesnaturschutzgesetzes mit den weiter gültigen Vorschriften des Saarländischen Naturschutzgesetzes auf der Internetseite eingestellt. Die kontinuierliche Kommunikation wird zeitnah durch Einstellung weiterer Unterlagen auf der Internetseite fortgeführt.
Bei Rückfragen betreffend die neue Rechtslage wenden Sie sich bitte an Herrn Udo Weyrath, Tel. 0681-501-4750, E-Mail: u.weyrath@umwelt.saarland.de.
Hintergrund
Der Bund hat mit der Föderalismusreform I die Möglichkeit erhalten, das Naturschutzrecht in eigener Regie umfassend zu regeln. Zuvor besaß er dafür nur eine Rahmenkompetenz, die ergänzende Regelungen der Länder erforderte. Mit dem neuen Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) wurden vollzugsfähige naturschutzrechtliche Bestimmungen auf der Grundlage der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes getroffen.
Anderes gilt nur, sofern der Bund ausdrücklich nur einzelne Bereiche eines Sachgebietes regelt. Dann verbleibt die Gesetzgebungskompetenz den Ländern in den übrigen Bereichen des Sachgebiets. Dies gilt auch, wenn eine das Sachgebiet erschöpfende Regelung des Bundes Vorbehalte zugunsten der Landesgesetzgeber vorsieht.
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