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Das neue Bundesnaturschutzgesetz ist in Kraft getreten    
Kostenlose Pilzberatung im Naturpark
Infotelefon der Beratungsstelle während der Beratungszeiten: 06872/9212-62 ...mehr

Tradition und Innovation beim Biosphärenfest
PRESSEMELDUNG aus dem Biosphärenreservat vom 13. August 2010 ...mehr

Herbstlehrgang Natur- und Landschaftsführer im Biosphärenreservat Bliesgau startet am 30.08.2010 - Noch fünf Plätze frei!
PRESSEMELDUNG aus dem Biosphärenreservat vom 12. August 2010 ...mehr

Das Biosphärenfest kommt in die Stadt
PRESSEMELDUNG aus dem Biosphärenreservat vom 29. Juli 2010 ...mehr

Internet-Voting "Naturwunder": Die schönsten Wälder Deutschlands stehen zur Wahl
Pressemitteilung Heinz Sielmann Stiftung / Europarc Deutschland, Juli 2010 ...mehr

Der globalisierte Markt - Herausforderung für Verbraucher und Verbraucherzentrale
Die Verbraucherzentrale des Saarlandes e.V. zieht Bilanz des Jahres 2009 - Pressemitteilung vom 2.7.2010 ...mehr

Saisonkalender - Heimisches Obst und Gemüse
Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Saarland vom 2.6.2010 ...mehr

"Fliegende Welt" im Biosphärenreservat Bliesgau
Pressemitteilung aus dem Biosphärenreservat Bliesgau vom 24.06.2010 ...mehr

Archiv aller Beiträge
Im Archiv können Sie alle unter "Aktuelles" erschienenen Beiträge nachlesen. ...mehr

 

Änderungen des saarländischen Naturschutzrechts ab 1. März 2010

Teile des Saarländischen Naturschutzgesetzes sind am 1. März 2010 außer Kraft getreten, da die entsprechenden Sachverhalte nun abschließend im neuen Bundesnaturschutzgesetz geregelt werden. Eine Übersicht der weiter gültigen Vorschriften des Saarländischen Naturschutzgesetzes ist im Internet unter http://www.saarland.de/40895.htm einsehbar.
Das neue Bundesnaturschutzgesetz (verkündet im Bundesgesetzblatt vom 6.8.2009, S. 2542) ist am 1. März 2010 in Kraft getreten. Da der Bund von seiner Befugnis zur Naturschutzgesetzgebung durch eine Vollregelung Gebrauch gemacht hat, treten gleichzeitig diejenigen Teile des Saarländischen Naturschutzgesetzes, die durch diese neuen Vorschriften überlagert werden, außer Kraft.
Vorschriften des Saarländischen Naturschutzgesetzes sind daher nur dann weiterhin anwendbar, wenn der Bund den jeweiligen Bereich durch das Bundesnaturschutzgesetz nicht abschließend geregelt hat und somit den Ländern zur Regelung überlässt oder den Ländern ausdrücklich einzelne Fragen eines Bereichs zur Ausfüllung oder Ausgestaltung überlässt (Länderöffnungsklauseln).
Saarländische Regelungen wie z. B. zur Eingriffsregelung, zum allgemeinen Artenschutzrecht oder zur Mitwirkung von Naturschutzvereinigungen werden also weitreichend durch Bundesrecht abgelöst.

Um die Handhabung des Naturschutzrechts nach der neuen Rechtslage zu erleichtern, hat das Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr eine Synopse des neuen Bundesnaturschutzgesetzes mit den weiter gültigen Vorschriften des Saarländischen Naturschutzgesetzes auf der Internetseite eingestellt. Die kontinuierliche Kommunikation wird zeitnah durch Einstellung weiterer Unterlagen auf der Internetseite fortgeführt.

Bei Rückfragen betreffend die neue Rechtslage wenden Sie sich bitte an Herrn Udo Weyrath, Tel. 0681-501-4750, E-Mail: u.weyrath@umwelt.saarland.de.

Hintergrund
Der Bund hat mit der Föderalismusreform I die Möglichkeit erhalten, das Naturschutzrecht in eigener Regie umfassend zu regeln. Zuvor besaß er dafür nur eine Rahmenkompetenz, die ergänzende Regelungen der Länder erforderte. Mit dem neuen Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) wurden vollzugsfähige naturschutzrechtliche Bestimmungen auf der Grundlage der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes getroffen.
Anderes gilt nur, sofern der Bund ausdrücklich nur einzelne Bereiche eines Sachgebietes regelt. Dann verbleibt die Gesetzgebungskompetenz den Ländern in den übrigen Bereichen des Sachgebiets. Dies gilt auch, wenn eine das Sachgebiet erschöpfende Regelung des Bundes Vorbehalte zugunsten der Landesgesetzgeber vorsieht.
































































































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